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GmbH-Reform

Die GmbH-Reform kommt

Das Bundesjustizministerium hat am 29. Mai 2007 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungsnahme zugeleitet.

Die wesentlichen Neuerungen bestehen in der Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH auf 10.000 EURO anstelle der bisherigen 25.000 EURO sowie der Einführung einer sog. "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft", deren Gründung bereits mit einem Euro möglich ist - allerdings nur unter der Prämisse, in der Anfangszeit ihres Bestehens das Stammkapital von 10.000 EURO aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit heraus anzusparen.

Gesetzentwurf    Gesetzentwurf (MoMiG)

Stimmen zur GmbH-Reform aus Politik und Presse

Pressemitteilung des
Bundesministeriums der Justiz vom 29. Mai 2007:


Zeit für Gründer - die GmbH-Reform

Berlin, 29. Mai 2006

Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirtschaftsstandort Deutschland.
"Wir setzen ein deutliches Signal an Unternehmensgründer und Investoren: Die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird in Deutschland deutlich leichter und schneller möglich sein. Zugleich wappnen wir die bewährte und erfolgreiche Unternehmensform der GmbH für den internationalen Wettbewerb, indem wir bestehende Nachteile ausgleichen, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die GmbH wird besser gegen Missbräuche geschützt sein, insbesondere im Insolvenzfall", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
In Deutschland gibt es ca. 1 Million GmbHs. Die GmbH ist die Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Die Gesetzesinitiative bedeutet die größte Reform des GmbH-Rechts seit 1980. Der Referentenentwurf belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern ist eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite steht die Bekämpfung der Missbrauchgefahr auf der anderen gegenüber.
Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, wird das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt. Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen. Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte "Firmenbestatter", die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden.
In den Entwurf, der der Koalitionsvereinbarung entspricht, sind Ergebnisse einer Befragung von Wissenschaft und Praxis durch das Bundesministerium der Justiz eingeflossen. Änderungsbedarf am geltenden Recht ergab sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere seit dessen Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen.
"Viele der vorgeschlagenen Deregulierungen und Modernisierungen werden seit langem diskutiert und dringend erwartet. Am Ende wird die GmbH, die - anders als die Aktiengesellschaft - lange Zeit nicht verändert worden ist, als moderne und attraktive Rechtsform weiter für den Mittelstand zur Verfügung stehen. Diese GmbH wird nicht den Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen scheuen müssen", sagte Zypries weiter.
Der Entwurf wird den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme mit ausreichend Zeit für Diskussionen und Stellungnahmen zugeleitet. Außerdem soll der Entwurf auf dem Deutschen Juristentag im Herbst 2006 erörtert werden. Mit dem Regierungsentwurf ist daher erst Anfang 2007 zu rechnen. Das Gesetz könnte Ende 2007 in Kraft treten.
Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Als Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Einlage. Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals wird dem Wandel des Wirtschaftslebens Rechnung getragen: Die Mehrzahl der Neugründungen sind nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, die oft weniger Startkapital benötigen. Gerade Kleinunternehmen und Existenzgründer können durch das Gesetz leichter eine Gesellschaft gründen als bisher. Ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro ist andererseits als Seriösitätsschwelle sinnvoll.
Außerdem werden die Gesellschafter künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50 Euro aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.
Die Flexibilisierung setzt sich bei der Übertragung von Geschäftsanteilen fort. Sie wird erleichtert. So soll das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), aufgehoben werden. Dieses Verbot stellt ein unnötiges bürokratisches Hemmnis dar. Auch das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG), soll fallen.
b) Beschleunigung der Registereintragung
Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.
Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Diese besonderen Sicherungen sind verzichtbar und bedeuten lediglich eine unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein-Personen-GmbH. Die bisherigen Anforderungen gehen auch über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Ein-Personen-GmbH von 1989 hinaus.
c) Zusammenspiel mit dem EHUG
Die Erleichterungen für Gründer durch das MoMiG müssen im Zusammenhang mit der Modernisierung des Handelsregisters gesehen werden, die durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) eingeleitet wurde. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 14. Dezember 2005 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden können.
So sehen die Verbesserungen durch MoMiG und EHUG in der Praxis aus:

Gründung einer GmbH nach geltendem Recht
Zur Gründung einer GmbH muss bislang ein Mindeststammkapital von 25.000 € übernommen werden. Vor der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister müssen mindestens die Hälfte, also 12.500 €, eingezahlt werden. Bei der Ein-Personen-GmbH hat der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherheit zu bestellen. Zum Handelsregister sind der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag und weitere Unterlagen öffentlich beglaubigt in Papierform einzureichen und Versicherungen der Geschäftsführer abzugeben. Sollen Sacheinlagen eingebracht werden, so müssen Unterlagen über die Einbringung und den Wert der Sacheinlagen und ein Sachgründungsbericht vorgelegt werden. Sofern der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, darf die Gesellschaft nur eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Grundsätzlich ist ferner zunächst ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Das Registergericht prüft, ob der Vorschuss eingegangen ist, die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. Die Eintragung wird anschließend im Papierbundesanzeiger und in einer oder mehreren Tageszeitungen auf Kosten der GmbH bekannt gemacht.

Die GmbH-Gründung nach MoMiG und EHUG
Der Referentenentwurf des MoMiG schlägt vor, das Mindestkapital von 25.000 auf 10.000 € abzusenken, um insbesondere Kleinunternehmen und Existenzgründern mit geringem Kapitalbedarf die Unternehmensgründung zu erleichtern. Davon muss die Hälfte, also nur noch ein Betrag von 5.000 € aktuell aufgebracht werden. Komplizierte Sachgründungen werden dadurch weniger häufig nötig sein. Die aufwändigen Sicherheitsleistungen bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH sollen entfallen. Zudem soll künftig das Erfordernis entfallen, bei der Anmeldung die staatliche Genehmigung vorzulegen. Vielmehr soll die Versicherung ausreichen, dass die Genehmigung beantragt wurde. Die Genehmigung kann nachgereicht werden. Dadurch wird die Gründung erheblich beschleunigt. Nach dem EHUG werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zum 1. Januar 2007 auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen können künftig grundsätzlich nur noch elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden. Eine notarielle Beglaubigung der Anmeldungen bleibt erforderlich, kann aber ebenfalls elektronisch erfolgen. Der Notar übermittelt die Anmeldung und die weiteren Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht. Dort können die Daten unmittelbar in die Register übernommen werden, was erheblich zur Beschleunigung beiträgt. Über Anmeldungen zur Eintragung soll "unverzüglich" entschieden werden. Falls erforderlich, wird die IHK künftig elektronisch beteiligt. Zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden. Handelsregistereintragungen sollen nur noch elektronisch bekannt gemacht werden. Die Daten sind dann für jedermann über das Internet einsehbar.

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut: Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Ferner soll das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf trägt der Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit; die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es wird eine Regelung vorgeschlagen, die über das Cash-Pooling hinausreicht und alle Fälle von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter erfasst.
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbhG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden:
Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Dies bringt eine ganz erhebliche Deregulierung für die Gläubiger der GmbHs, die bisher mit den Kosten und Problemen der Zustellung (insb. auch Auslandszustellungen) zu kämpfen hatten.
Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.
Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert.
Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.

Originallink zur Pressemitteilung




Statement der Bundesregierung zur GmbH-Reform:

GmbH-Gründung leichter gemacht

Mittwoch, 23.05.2007

Existenzgründungen sollen erleichtert und nachhaltig beschleunigt werden. Die Bundesregierung hat daher die Modernisierung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand.

Die GmbH wird als Unternehmensform im Wettbewerb mit entsprechenden ausländischen Rechtsformen wie der britischen "Limited" attraktiver. "GmbHs sollen in Zukunft schneller, unbürokratischer und billiger gegründet werden", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Für GmbH-Gründungen muss in Zukunft nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur noch ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro eingezahlt werden. Bisher musste man 25.000 Euro mitbringen.

Instrumente für unbürokratische Gründungen

Unternehmensgründer können Kosten sparen, wenn sie bei einfachen Standardgründungen einen "Mustergesellschaftsvertrag" verwenden. Dieser ist Teil des GmbH-Gesetzes. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist dann nicht mehr notwendig.

Zum Gründungs-Set gehört auch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann mit dieser Anmeldung ohne rechtliche Beratung erfolgen.

Die Eintragung einer genehmigungspflichtigen Gesellschaft wird beschleunigt, weil die behördliche Genehmigungen nicht mehr eingereicht werden müssen.

Noch einfacher: Unternehmergesellschaft

Außerdem wird eine neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft geschaffen, die ohne größeres Mindeststammkapital gegründet werden kann. Hier muss mindestens ein Euro eingezahlt werden.

Der Unterschied zur GmbH muss bei der Namensgebung der Gesellschaft herausgestellt werden. Im Namen der Gesellschaft muss der Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" auf jeden Fall in einer dieser Formen vorkommen.

Die Unternehmergesellschaft muss zudem jedes Jahr eine Rückstellung von einem Viertel des Gewinns bilden. Werden diese Rückstellungen anschließend in Stammkapital umgewandelt, sind ab 10.000 Euro keine weiteren Rückstellungen mehr zwingend.

"Bestattungsfälle" - Schutz in der Insolvenz

Kommt eine GmbH in die Krise, passiert es, dass so genannte "Firmenbestatter" versuchen, die GmbH einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen. Sie berufen die Geschäftsführer angeschlagener GmbHs ab und geben einfach das Geschäftslokal auf. Dies wird jetzt schwerer: Und zwar durch eine Verpflichtung, eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen zu lassen. Damit können sich GmbHs berechtigten Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr so leicht entziehen.

Auch das Abberufen des Geschäftsführers hilft dem "Firmenbestatter" nicht mehr viel: Bei einer geschäftsführerlosen GmbH sind künftig auch die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Außerdem werden die Geschäftsführer stärker in die Pflicht genommen, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um.

Originallink zur Statement der Bundesregierung




Berichterstattung von n-tv zur GmbH-Reform

Große GmbH-Reform
Ein Euro reicht aus

Mittwoch, 23.05.2007

Die Bundesregierung hat die größte Reform des GmbH-Rechts seit 100 Jahren auf den Weg gebracht. Das Kabinett billigte einen entsprechenden Gesetzentwurf von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD).

Damit soll die Gründung von Unternehmen als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" billiger und unbürokratischer werden. Als Mindeststammkapital sollen künftig 10.000 statt 25.000 Euro ausreichen. Bei einer Einstiegsvariante ist nur ein symbolisches Stammkapital von einem Euro erforderlich.

Diese Ein-Euro-GmbH dürfen ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern müssen das übliche Mindeststammkapital nach und nach ansparen.

Die Neuregelungen sollen in der ersten Jahreshälfte 2008 in Kraft treten. Das derzeitige GmbH-Gesetz gilt weitgehend unverändert seit 1892. Die große Koalition will damit Existenzgründungen erleichtern. Zudem soll der Missbrauch stärker bekämpft werden. So sollen Gläubiger bei der Insolvenz ihr Geld leichter retten können. In Deutschland gibt es nach Schätzungen rund eine Million GmbHs.

Originallink zur Berichterstattung




Berichterstattung der
Deutschen Handwerkszeitung
zur GmbH-Reform:


Kabinett beschließt GmbH-Novelle

Neues GmbH-Gesetz erleichtert Gründungen

erstellt am 23.05.2007

Künftig soll auch in Deutschland die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erleichtert werden. Das 100 Jahre alte GmbH-Gesetz wird reformiert. Von Karin Birk, Berlin

"Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), nachdem das Bundeskabinett den entsprechenden Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen hat.

Rechtsform fit für internationalen Wettbewerb machen

Ziel sei es, die GmbH fit für den internationalen Wettbewerb zu machen und damit auch der englischen Gesellschaftsform "Limited" Paroli zu bieten. Diese sei zwar einfach in der Gründung, verlange aber eine Rechnungslegung nach englischem Recht und in englischer Sprache.

Die umfassende Novellierung des GmbH-Gesetzes soll nach Angaben des Justizministeriums noch in der ersten Jahreshälfte 2008 in Kraft treten.

Hier die wichtigsten Kernpunkte im Einzelnen
  • Bei der herkömmlichen GmbH soll das Mindeststammkapital von 25.000 auf 10.000 Euro gesenkt werden.
  • Für Existenzgründer wird die Gründung einer "haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft" ohne bestimmtes Mindeststammkapital (Minimum: Ein-Euro) möglich. Diese "Mini-GmbH" darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie muss vielmehr nach und nach das Mindeststammkapital einer normalen GmbH ansparen. Ein weiterer Ausgleich für das Haftungsprivileg der Mini-GmbH wie ein Haftungsdurchgriff auf das Privateigentum der Gesellschafter ist nicht vorgesehen.
  • Die Höhe der Stammeinlage soll künftig stärker von den Gesellschaftern selbst bestimmt werden können. Dabei soll der Mindestbetrag von bisher 100 Euro auf künftig nur noch ein Euro gesenkt werden.
  • Für einfache Standardgründungen (wie Bargründungen mit nur drei Gesellschaftern) soll es einen Muster-Gesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG geben. Damit ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Alle Schritte bis zur Eintragung ins Handelsregister sollen so ohne zwingende rechtliche Beratung möglich sein.
  • Die Registereintragung soll außerdem beschleunigt werden. Konkret heißt dies, dass sich Handwerksbetriebe schon ins Handelsregister eintragen lassen können, bevor etwa eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt.
  • Um den Gläubigerschutz zu verbessern und Missbräuche zu vermeiden sieht das Gesetz verschiedene Maßnahmen vor. So müssen GmbHs, AGs aber auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eintragen. Auch soll die Insolvenzantragspflicht durch das Abtauchen der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden können. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, müssen künftig bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen. Zudem sollen Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten, stärker in die Pflicht genommen werden. Außerdem sollen alle, die gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts oder entsprechender ausländischer Regeln verstoßen haben, nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden können.

Originallink zur Berichterstattung

 
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